LAG München - Urteil vom 01.12.2010
10 Sa 136/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 263; ZPO § 264; ZPO § 533; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 3566/09

Anspruch auf Vertragsänderung zur Einräumung eines beamtenähnlichen Versorgungsrechts aufgrund arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Auswahlentscheidung

LAG München, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 136/10

DRsp Nr. 2011/16579

Anspruch auf Vertragsänderung zur Einräumung eines beamtenähnlichen Versorgungsrechts aufgrund arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Auswahlentscheidung

1. Gewährt die Arbeitgeberin einer Anzahl von Beschäftigten Versorgungszusagen und erhebt eine Arbeitnehmerin aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ebenfalls Anspruch auf diese Zusage, muss die Arbeitgeberin darlegen, wie sie den begünstigten Personenkreis abgegrenzt hat und warum die Arbeitnehmerin nicht dazu gehört; ohne eine solche Offenbarung der Differenzierungsgründe durch die Arbeitgeberin wird die benachteiligte Arbeitnehmerin häufig nicht in der Lage sein, sich darüber ein Bild zu machen, ob sie gerecht behandelt wurde. 2. Die Frage, wer von einer im Betrieb gewährten Leistung ausgenommen wird, darf nicht nach unsachlichen oder unbestimmten Merkmalen getroffen werden; die Voraussetzungen der Auswahl müssen vielmehr in einer allgemeinen Ordnung festgelegt und konkret bestimmt sein und dürfen der Arbeitgeberin keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Auswahlspielraum zugestehen.