Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger verlangt Versorgungskrankengeld über den 30.08.2010 hinaus.
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