Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Versorgungskrankengeld ab dem 11.10.2003 nach dem
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