LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2020
L 13 VG 3/20
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10a Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1; BVG;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 56/17

Anspruch auf Versorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzBeweismaßstab für vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe in der KindheitAnforderungen an eine Glaubhaftmachung bei Beweiserleichterung und auf Fremd- und Autosuggestion beruhender Wiederentdeckung von Erinnerungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen L 13 VG 3/20

DRsp Nr. 2020/11546

Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Beweismaßstab für vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe in der Kindheit Anforderungen an eine Glaubhaftmachung bei Beweiserleichterung und auf Fremd- und Autosuggestion beruhender Wiederentdeckung von Erinnerungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2019 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10a Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1; BVG;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Versorgung nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) i.V.m. denjenigen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Er wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2017.

Der Kläger wurde 1953 geboren. Im Jahr 1958 siedelte seine Familie nach W um. Zunächst lebte der Kläger dort allein mit seinen Eltern. Von 1961 bis 1966 lebte auch seine Halbschwester J T im Haushalt. Sein Vater verstarb im Jahr 1967, seine Mutter im Jahr 2013.