Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2019 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versorgung nach den Vorschriften des
Der Kläger wurde 1953 geboren. Im Jahr 1958 siedelte seine Familie nach W um. Zunächst lebte der Kläger dort allein mit seinen Eltern. Von 1961 bis 1966 lebte auch seine Halbschwester J T im Haushalt. Sein Vater verstarb im Jahr 1967, seine Mutter im Jahr 2013.
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