Landessozialgericht Baden-Württemberg
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts F vom 4 März 2015 wird zurückgewiesen
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger wegen sexueller Missbrauchs- und sonstiger Gewalthandlungen an ihm von 1967 bis 1986 Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsrecht beanspruchen kann.
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