Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11. Juni 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf höhere Versorgungsleistungen als nach einem GdS von 30 gemäß §
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