BSG - Beschluss vom 02.02.2021
B 9 V 57/20 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 23/13
SG Augsburg, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 20/12

Anspruch auf Versorgung nach dem OEGAntrag auf Beiordnung eines NotanwaltsAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 9 V 57/20 B

DRsp Nr. 2021/4928

Anspruch auf Versorgung nach dem OEG Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. November 2020 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I