LSG Bayern - Urteil vom 26.01.2016
L 15 VG 30/09
Normen:
KOVVfG § 15; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 1; SGG § 106;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VG 13/03

Anspruch auf Versorgung nach dem OEG; Erforderlichkeit medizinischer Ermittlungen zu Gesundheitsschäden nach sexuellem Missbrauch

LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen L 15 VG 30/09

DRsp Nr. 2016/7510

Anspruch auf Versorgung nach dem OEG; Erforderlichkeit medizinischer Ermittlungen zu Gesundheitsschäden nach sexuellem Missbrauch

1. Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor, setzt jedoch nach seiner äußeren Gestalt nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus; das BSG ist einem an Aggression orientierten Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs letztlich nicht gefolgt. 2. Dahinter steht der Gedanke, dass auch nicht zum (körperlichen) Widerstand fähige Opfer von Straftaten den Schutz des OEG genießen sollen. In Fällen sexuellen Missbrauchs an Kindern ist für die "unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes" entscheidend, dass die Begehensweise, nämlich die sexuelle Handlung, eine Straftat war, unabhängig davon, ob bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche (oder das spielerische) Moment im Vordergrund steht. 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch nicht allein aus einer Diagnose auf ein bestimmtes Geschehen geschlossen werden, da es nach überwiegender medizinischer Lehrmeinung keine eindeutige kausale Beziehung zwischen sexuellem Missbrauch im Kindesalter und einer spezifischen Psychopathologie im Kindes- oder Erwachsenenalter gibt.