LSG Bayern - Urteil vom 31.07.2012
L 15 VJ 9/09
Normen:
BSeuchG § 52; IfSG § 2; IfSG § 60; IfSG § 61 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VJ 1/05

Anspruch auf Versorgung nach dem Impfschadensrecht; Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und einer bestehenden Nervenerkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 31.07.2012 - Aktenzeichen L 15 VJ 9/09

DRsp Nr. 2013/1293

Anspruch auf Versorgung nach dem Impfschadensrecht; Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und einer bestehenden Nervenerkrankung

1. Entgegen dem Wortlaut von § 61 S. 1 IfSG genügt als Beweismaßstab für die Kausalität im Impfschadensrecht insgesamt - also für haftungsbegründende und haftungsausfüllende - deren Wahrscheinlichkeit. 2. Es ist unzulässig, in jedem impfschadensrechtlichen Fall zu verlangen, es müsse eine deutlich wahrnehmbare und fixierbare Primärschädigung festgestellt werden. 3. Die Kausalitätsbeurteilung im Impfschadensrecht hat in Form einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände zu erfolgen. 4. Die in Impfschadensstreitigkeiten von Klägerseite häufige Präsentation von erdachten Kausalzusammenhängen, mit denen untermauert werden soll, dass ein Impfschaden aber doch "nicht auszuschließen" sei, verkennt den rechtlich vorgegebenen Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg

vom 20. August 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BSeuchG § 52; IfSG § 2; IfSG § 60; IfSG § 61 S. 1;

Tatbestand

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