LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2015
L 1 KR 221/15 B ER
Normen:
BtMG § 3 Abs. 2; SGB V § 2 Abs. 1a; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 68/15

Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-CannabisblütenSchwere und unzumutbare Nachteile für einen Versicherten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 221/15 B ER

DRsp Nr. 2015/14569

Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten Schwere und unzumutbare Nachteile für einen Versicherten

1. Bleibt offen, ob ein geltend gemachter Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung tatsächlich besteht, dürfen sich die Sozialgerichte auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren beschränken. 2. Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet.