LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.2018 L 5 KR 125/18
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b und Nr. 2; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 11.04.2018
Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Aufzeigen von zu erwartenden Nebenwirkungen einer anerkannten Standardtherapie und die Voraussetzung einer spürbar positiven Einwirkung
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 125/18
DRsp Nr. 2019/1879
Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Aufzeigen von zu erwartenden Nebenwirkungen einer anerkannten Standardtherapie und die Voraussetzung einer "spürbar positiven Einwirkung"
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