1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.01.2009 - S 12 SO 74/07 - sowie der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2007 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einem passenden Greifrollstuhl mit Sitzschale nach Maß, Beckengurt und Therapietisch zu versorgen, der ihr ein selbständiges Fortbewegen ermöglicht.
2. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem passenden Greifrollstuhl mit angepasster Sitzschale und Therapietisch.
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