LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.01.2013
L 4 KR 7/10
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB V § 19 Abs. 1; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 19 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 31 Abs. 1; SGB IX § 5 Nr. 4; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 6 Abs. 1; SGB IX § 7 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 110/07

Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhlladeboy als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Erlöschen der Sachleistungspflicht einer Krankenkasse bei einem Krankenkassenwechsel; Abgrenzung der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers bei einem Nachschaden; Darlegung eines ausgleichsbedürftigen und ausgleichsfähigen Mangels für eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 7/10

DRsp Nr. 2014/10133

Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhlladeboy als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Erlöschen der Sachleistungspflicht einer Krankenkasse bei einem Krankenkassenwechsel; Abgrenzung der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers bei einem Nachschaden; Darlegung eines ausgleichsbedürftigen und ausgleichsfähigen Mangels für eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

1. Die Sachleistungspflicht einer Krankenkasse erlischt im Bereich der Hilfsmittelversorgung mit dem Wechsel des Versicherten zu einer anderen Krankenkasse, und zwar selbst dann, wenn der Kassenwechsel erst nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (Abgabe des Hilfsmittels) bestehende Mitgliedschaft. 2. Soweit der Versicherte in der Lage ist, mit den ihm gewährten Hilfsmitteln kurze Spaziergänge zu machen und die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung anfallenden Alltagsgeschäfte zu erledigen und keine besonderen qualitativen Momente ein "Mehr" an Mobilität erfordern, gehört eine Rollstuhlverladehilfe zur Nutzung eines Pkw nicht zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V oder § 31 SGB IX. 3. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers bei sog "Nachschaden".