Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. April 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 600,00 Euro für die Aufzeichnung seiner Stimme für das Kommunikationsprogramm "meine eigene Stimme" zu erstatten sowie ihn mit diesem Programm zu versorgen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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