LSG Bayern - Beschluss vom 25.06.2018
L 4 KR 119/18 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2; BtMG § 3 Abs. 2; BtMVV;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 590/17

Anspruch auf Versorgung mit einem cannabishaltigen Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 119/18 B ER

DRsp Nr. 2018/9614

Anspruch auf Versorgung mit einem cannabishaltigen Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorläufige Versorgung mit einem Cannabispräparat

Nach der Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 6 SGB V soll der Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln nur in "eng begrenzten Ausnahmefällen" gegeben sein. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist bei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotener summarischer Prüfung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als allenfalls offen anzusehen. Die Entscheidung über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist anhand einer Folgenabwägung zu treffen. Dabei ist vor allem die gesundheitliche Situation des Antragstellers (hier objektivierte Schmerzzustände) zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Januar 2018 wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. März 2018 bis 30. April 2018 ein verfügbares Cannabispräparat als Arzneimittel als Sachleistung zur Verfügung zu stellen bzw. in diesem Zeitraum bereits entstandene Kosten, mit Ausnahme des Zuzahlungsbetrages, zu erstatten.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2;