LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.05.2012
L 11 KR 804/11
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1948/09

Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 804/11

DRsp Nr. 2012/15125

Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Zum Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund. 2. Ein Blindenführhund ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Der Blindenführhund ist weder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen noch ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der üblicherweise von einer großen Zahl von nicht behinderten Menschen regelmäßig benutzt wird. 3. Ein Blindenführhund ist unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet. Dem steht nicht entgegen, dass das Hilfsmittel nicht direkt am Körper ausgleichend wirkt. Entscheidend ist, dass das Hilfsmittel die beeinträchtigte Funktion – hier das Sehen – ermöglicht, ersetzt oder ergänzt. Der Blindenführhund bietet Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle. Dieser Funktionsausgleich betrifft unmittelbar diese Behinderung und setzt nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen ein. Es handelt sich somit um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, weshalb nicht gesondert festzustellen ist, ob das Hilfsmittel zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötig wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]