LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.09.2013
L 11 KR 2895/13 ER-B
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3 und Abs. 1a; SGB V § 31 Abs. 1 S. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 3071/13

Anspruch auf Versorgung mit dem Produkt REPAMUN plus durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege einer einstweiligen Anordnung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 2895/13 ER-B

DRsp Nr. 2013/24056

Anspruch auf Versorgung mit dem Produkt "REPAMUN plus" durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2013 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin künftig vorläufig auf vertragsärztliche Verordnung zwei Rollrandflaschen mit je 2 ml des Produkts "REPAMUN plus" in zweiwöchentlichen Abständen als Sachleistung zu gewähren.

Die durch diese einstweilige Anordnung angeordnete Verpflichtung der Antragsgegnerin wird zunächst bis 31.12.2013 befristet, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Beendigung des vor dem Sozialgericht Stuttgart anhängigen Klageverfahrens S 15 KR 3868/13.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin die Hälfte.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3 und Abs. 1a; SGB V § 31 Abs. 1 S. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Versorgung der Antragstellerin mit dem Produkt "REPAMUN plus".