BSG - Beschluss vom 18.08.2022
B 1 KR 50/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3455/20
SG Mannheim, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 2284/20

Anspruch auf Versorgung mit CannabisblütenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 50/21 B

DRsp Nr. 2022/15228

Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn sich eine gerichtliche Entscheidung auf einen bislang nicht erörterten wesentlichen Gesichtspunkt stützt und dem Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung gibt, mit der selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I