BSG - Urteil vom 23.06.2016
B 3 KR 21/15 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 156/13
SG Berlin, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 2044/10

Anspruch auf Versorgung mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen als allgemeine Sehhilfen in der gesetzlichen Krankenversicherung für volljährige Versicherte bei funktioneller Einäugigkeit

BSG, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 21/15 R

DRsp Nr. 2017/521

Anspruch auf Versorgung mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen als allgemeine Sehhilfen in der gesetzlichen Krankenversicherung für volljährige Versicherte bei funktioneller Einäugigkeit

1. Auch ein auf einem Auge erblindeter volljähriger Versicherter kann von der Krankenkasse die Versorgung mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen als allgemeine Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe des anderen Auges nur beanspruchen, wenn er bei jeweils bestmöglicher Korrektur noch eine Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung vom 10.11.1972 aufweist. 2. Bei funktioneller Einäugigkeit ist der Anspruch auf Versorgung mit einer Kontaktlinse als therapeutische Sehhilfe zum Schutz des anderen Auges seit dem 7.2.2009 ausgeschlossen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des klagenden Versicherten gegen die beklagte Krankenkasse auf Erstattung der für die Ersatzbeschaffung einer Kontaktlinse im Januar 2010 aufgewendeten Kosten in Höhe von 140 Euro.