Auf die Revision der Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. September 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.
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Streitig ist die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für seine Wohnung.
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