Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.08.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist noch ein Anspruch auf Verletztenrente wegen (behaupteter) Folgen eines Arbeitsunfalls.
Die 1966 geborene und als Kinderkrankenschwester im Bereich der häuslichen Kinderkrankenpflege bei der E e.V. beschäftigte Klägerin rutschte nach ihren eigenen Angaben am 22.11.2009 nach dem Besuch eines Patienten in dessen Treppenhaus ab und fiel auf ihr Gesäß. Die Art der Verletzung bezeichnete sie in der von ihr selbst unterzeichneten Unfallanzeige vom 30.05.2011 mit "Prellung".
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