BSG - Beschluss vom 20.07.2021
B 2 U 103/21 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 985/20
SG Karlsruhe, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 4169/18

Anspruch auf Verletztenrente nach einem ArbeitsunfallVoraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen B 2 U 103/21 B

DRsp Nr. 2021/13011

Anspruch auf Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

Zur Beiordnung eines Notanwalts hat der Beteiligte vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachzuweisen, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben. Allein die Behauptung, "in dieser kurzen Zeit niemanden gefunden zu haben", reicht für einen Nachweis, sich bei mehreren Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme einer Vertretung im Beschwerdeverfahren bemüht zu haben, nicht aus.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines "Notanwalts" für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2021 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b;

Gründe

I