Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 07.10.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H. wegen eines Arbeitsunfalles am 05.11.2003 ab dem 16.054.2012 zusteht.
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