1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Folgen seiner Erkrankung an einer anerkannten Berufskrankheit nach der Nr. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung-Asbestose) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der im Jahre 1947 geborene Kläger arbeitete unter anderem als Chemiearbeiter in der Herstellung sonstiger asbesthaltiger Produkte und war dabei einer entsprechenden Inhalationsgefahr asbesthaltiger Stäube ausgesetzt.
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