LSG Hamburg - Urteil vom 29.06.2022
L 2 U 41/21
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 4103;

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 4103 BKV - Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura

LSG Hamburg, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen L 2 U 41/21

DRsp Nr. 2022/15807

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 4103 BKV - Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura

Ein Chemiearbeiter hat bei einer anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 4103 BKV - Asbeststaublungenerkrankung - ohne Einschränkungen der Lungenfunktion keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 4103;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Folgen seiner Erkrankung an einer anerkannten Berufskrankheit nach der Nr. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung-Asbestose) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der im Jahre 1947 geborene Kläger arbeitete unter anderem als Chemiearbeiter in der Herstellung sonstiger asbesthaltiger Produkte und war dabei einer entsprechenden Inhalationsgefahr asbesthaltiger Stäube ausgesetzt.