Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juli 2013 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v. H.) aus dem von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall am 02.11.2010.
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