Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. März 2014 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2014 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Verletztenrente für einen Zeitraum, in dem ihm wegen Arbeitsunfähigkeit in einer weiteren Beschäftigung ein Anspruch auf Verletztengeld zusteht.
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