BSG - Urteil vom 23.07.2015
B 2 U 6/14 R
Normen:
GG Art. 3; SGB VII § 56; SGB VII § 72; SGB VII § 82; SGB VII § 87;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 4557/13
SG Freiburg, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 4942/12

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Rentenbeginn bei mehreren Beschäftigungen; Kein grundsätzlicher Ausschluss des Bezugs von Verletztenrente durch den Bezug von Verletztengeld

BSG, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen B 2 U 6/14 R

DRsp Nr. 2015/21192

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Rentenbeginn bei mehreren Beschäftigungen; Kein grundsätzlicher Ausschluss des Bezugs von Verletztenrente durch den Bezug von Verletztengeld

Bei mehreren Beschäftigungen beginnt die Verletztenrente bereits dann, wenn sich die Höhe des Anspruchs auf Verletztengeld ändert, weil in einer der Beschäftigungen die Arbeitsunfähigkeit endet.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. März 2014 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2014 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3; SGB VII § 56; SGB VII § 72; SGB VII § 82; SGB VII § 87;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Verletztenrente für einen Zeitraum, in dem ihm wegen Arbeitsunfähigkeit in einer weiteren Beschäftigung ein Anspruch auf Verletztengeld zusteht.