Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Verletztenrente nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dieser Anspruch hängt im vorliegenden Fall maßgebend davon ab, ob der Unfall bei der Bewirtschaftung des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers oder bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Besamungstechniker aufgetreten ist.
Der 1954 geborene Kläger ist landwirtschaftlicher Unternehmer mit knapp 20 ha Grünland und Hoffläche sowie 2,87 ha forstwirtschaftlichen Flächen. Er besitzt ca. 30 Stück Rindvieh. Daneben ist er als Besamungstechniker bei der B.-G. beschäftigt. Für beides ist die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger.
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