LSG Bayern - Urteil vom 20.06.2012
L 2 U 224/11
Normen:
SGB VI § 56; SGG § 55; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 303/09

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Feststellung weiterer Unfallfolgen; Erhöhung der MdE bei Schmerzen

LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen L 2 U 224/11

DRsp Nr. 2012/17239

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Feststellung weiterer Unfallfolgen; Erhöhung der MdE bei Schmerzen

1. Der erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Feststellung weiterer Unfallfolgen stellt eine Erweiterung des Klageantrags und somit eine Klageänderung dar. 2. Das Gericht ist nicht an die Schätzung der Höhe der MdE durch den Sachverständigen gebunden. 3. Zur Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Feststellung eines chronischen Schmerzsyndroms. 4. Mit der Anerkennung bestimmter Unfallfolgen wie hier auch einer Pseudoarthrose der Rippen 6 bis 9 sind die üblicherweise damit verbundenen Schmerzen im Rahmen der MdE-Bewertung mit umfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Mai 2011 wird unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 24. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2009 ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Thoraxhälfte als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 17. Juli 2007 festgestellt.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. ab 1. Februar 2009 auf unbestimmte Zeit zu gewähren.

III.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

IV.