Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 09.12.2013 abgeändert und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2012 verurteilt, Verletztengeld auch über den 15.08.2011 hinaus bis 28.11.2011 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
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