I. Die Berufung der Klägerin gegen Ziff. II des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 05.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen Ziff. I des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 05.04.2006 wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie lange der Klägerin Verletztengeld nach dem Unfall vom 04.10.2001 zusteht.
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