LSG Chemnitz - Urteil vom 07.03.2012
L 6 U 22/11
Normen:
SGB IV § 14; SGB IV § 3; SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 48;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 25/10

Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei Auslandstätigkeit in Thailand

LSG Chemnitz, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen L 6 U 22/11

DRsp Nr. 2012/7629

Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei Auslandstätigkeit in Thailand

1. Zur Frage des Anspruchs auf Verletztengeld bei einer Auslandstätigkeit. 2. Im Ausland verdientes Entgelt (hier in Thailand) ist nicht unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zu fassen, wenn kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 14; SGB IV § 3; SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 48;

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Verletztengeld.

Am ...1980 erlitt der Kläger auf der Heimfahrt von der Arbeitsstätte VEB Zuckerfabrik L.

einen Mopedunfall, bei dem er sich eine Fraktur des rechten Beines unterhalb des Kniegelenkes zuzog. Er erhielt deswegen von der Sozialversicherung der DDR eine Teilrente nach einem Körperschaden von 30 %, deren Auszahlung ab dem 01.04.1991 der Rechtsvorgänger der Beklagten übernahm.