SG München, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 513/07
Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit im Sinne von §§ 45ff SGB VII
LSG Bayern, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 2 U 254/09
DRsp Nr. 2012/10381
Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit im Sinne von §§ 45ff SGB VII
1. Arbeitsunfähigkeit im Sinne von §§ 45ff SGB VII liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Unfallfolgen nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen.2. Der Verletztengeld-Anspruch endet spätestens mit Ablauf der 78. Woche gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3SGB VII, wenn kein Ende nach § 46 Abs. 3 S. 1 SGB VII in Betracht kommt, die beiden Grundvoraussetzungen von § 46 Abs. 3 S. 1 (negative Prognose des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit; kein Erbringen von berufsfördernden Leistungen) erfüllt sind und mangels Vorliegens aller Tatbestandsvoraussetzungen von § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2SGB VII kein Ende des Verletztengeld-Anspruchs eingetreten ist.3. Das Ende des Verletztengeld-Anspruchs ist von der Verwaltung mittels Verwaltungsakt festzustellen und setzt eine Prognoseentscheidung voraus.4. Die Anwendung der Vorschriften über die Dauer des Verletztengeld-Anspruchs nach der RVO richtet sich nach § 217 Abs. 1 S. 1 und 2 RVO.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.