Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Bezahlung des Entgelts für drei Freischichten im Gesamtbetrag von 307,24 EUR.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte ist ein Sicherheitsunternehmen mit dem Sitz in H., das mehrere auswärtige Niederlassungen betreibt, darunter eine in M.. Sie ist Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V..
Der Kläger ist seit dem 29.09.1999 als Werkschutzkraft bei der Beklagten in M. auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.09.1999 (Bl. 5 - 7 d.A.) beschäftigt.
Gemäß Ziffer 3 des Arbeitsvertrages richtet sich das Entgelt nach den am Beschäftigungsort geltenden Lohn- und Manteltarifverträgen für das Bewachungsgewerbe.
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