LAG München - Urteil vom 29.06.2007
11 Sa 1243/06
Normen:
MTV Nr. 9 (Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern ) § 8 Ziff. 8 ; MRTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe) § 8 § 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 4110/06

Anspruch auf Vergütung von Freischichten im Wach- und Sicherheitsgewerbe

LAG München, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 1243/06

DRsp Nr. 2007/17783

Anspruch auf Vergütung von Freischichten im Wach- und Sicherheitsgewerbe

§ 8 MRTV (für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der Bundesrepublik Deutschland vom 30.08.2005) regelt nur einen Mindeststandard an Freischichten, ein Ausschluss weiterer Ansprüche kann hierin nicht gesehen werden; insbesondere kommt nicht zum Ausdruck, dass diese Regelung das Thema "Freischichten" abschließend regelt.

Normenkette:

MTV Nr. 9 (Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern ) § 8 Ziff. 8 ; MRTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe) § 8 § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Bezahlung des Entgelts für drei Freischichten im Gesamtbetrag von 307,24 EUR.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte ist ein Sicherheitsunternehmen mit dem Sitz in H., das mehrere auswärtige Niederlassungen betreibt, darunter eine in M.. Sie ist Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V..

Der Kläger ist seit dem 29.09.1999 als Werkschutzkraft bei der Beklagten in M. auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.09.1999 (Bl. 5 - 7 d.A.) beschäftigt.

Gemäß Ziffer 3 des Arbeitsvertrages richtet sich das Entgelt nach den am Beschäftigungsort geltenden Lohn- und Manteltarifverträgen für das Bewachungsgewerbe.