Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.02.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als im Rahmen der Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt (Beschluss des Sozialgerichts vom 10.06.2022).
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