Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1.4.1966 zu vergeben hat.
Der in der Türkei geborene Kläger nahm im Oktober 1985 erstmals eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland auf. Gegenüber dem damaligen Arbeitgeber gab er bzw sein Vater den 1.4.1969 als Geburtsdatum an. Dieses Datum legte die Beklagte bei Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts der türkischen Provinz Hatay vom 8.4.2011 wurde das Geburtsdatum des Klägers auf den 1.4.1966 berichtigt. Die Angaben in seinem türkischen und seinem deutschen Personalausweis wurden entsprechend korrigiert.
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