BSG - Beschluss vom 28.01.2022
B 5 R 266/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 33a;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 451/21
SG Ulm, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2032/20

Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines anderen GeburtsdatumsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.01.2022 - Aktenzeichen B 5 R 266/21 B

DRsp Nr. 2022/3345

Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines anderen Geburtsdatums Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 33a;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1.4.1966 zu vergeben hat.

Der in der Türkei geborene Kläger nahm im Oktober 1985 erstmals eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland auf. Gegenüber dem damaligen Arbeitgeber gab er bzw sein Vater den 1.4.1969 als Geburtsdatum an. Dieses Datum legte die Beklagte bei Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts der türkischen Provinz Hatay vom 8.4.2011 wurde das Geburtsdatum des Klägers auf den 1.4.1966 berichtigt. Die Angaben in seinem türkischen und seinem deutschen Personalausweis wurden entsprechend korrigiert.