BSG - Beschluss vom 12.02.2019
B 5 R 2/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 141/18
SG Speyer, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 137/16

Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem GeburtsdatumDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVermeintliche Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen B 5 R 2/19 B

DRsp Nr. 2019/4379

Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vermeintliche Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Eine vermeintliche Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall aufgrund eines Fehlverständnisses oder Übersehens höchstrichterlicher Rechtsprechung durch das Berufungsgericht begründet keine Divergenz. 2. Die Bezeichnung einer Divergenz setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage stellt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 23.11.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum (1.11.1965 anstatt 1.5.1975) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Divergenzen iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn