BSG - Beschluss vom 03.02.2022
B 12 KR 46/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 271/18
SG Nürnberg, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 118/18

Anspruch auf Verbescheidung eines AntragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 46/21 B

DRsp Nr. 2022/4879

Anspruch auf Verbescheidung eines Antrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin eine Verbescheidung des Antrags ihrer (damaligen) Bevollmächtigten vom 4.6.2015. Darin forderten jene die Beklagte auf, das Urteil des Bayerischen LSG vom 10.7.2014 (L 17 U 510/13) umzusetzen. Das SG Nürnberg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.4.2018). Die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig, weil über den Antrag der Klägerin bereits entschieden sei. Diese Entscheidung sei Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem SG Nürnberg . Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen . Der mit der Untätigkeitsklage verfolgte Antrag der Klägerin ziele auf Durchführung der Mitgliedschaft ab 6.7.2010. Diese Frage sei im rechtshängigen Verfahren (nunmehr beim Bayerischen LSG ) zu klären. Ein weiterer Rechtsstreit in derselben Angelegenheit sei nicht zulässig. Dies gelte auch für eine (weitere) Verbescheidung. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.