Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin eine Verbescheidung des Antrags ihrer (damaligen) Bevollmächtigten vom 4.6.2015. Darin forderten jene die Beklagte auf, das Urteil des Bayerischen LSG vom 10.7.2014 (
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