LSG Bayern - Urteil vom 27.07.2018
L 4 KR 428/16
Normen:
SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 985/14

Anspruch auf Unterlassung einer ÄußerungBehaupteter AbrechnungsbetrugBesondere Anforderungen für ein RechtsschutzbedürfnisBestehen einer Wiederholungsgefahr

LSG Bayern, Urteil vom 27.07.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 428/16

DRsp Nr. 2018/14634

Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung Behaupteter Abrechnungsbetrug Besondere Anforderungen für ein Rechtsschutzbedürfnis Bestehen einer Wiederholungsgefahr

1. Für Unterlassungsklagen sind an das Rechtsschutzbedürfnis besondere Anforderungen zu stellen. 2. Voraussetzung ist die Behauptung eines Klägers, dass ein Rechtsanspruch bestehe, dessen drohende Verletzung zu besorgen sei, dass also ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition bestehe.3. Zusätzlich muss ein erneutes als widerrechtlich beurteiltes Vorgehen der Behörde ernstlich zu befürchten sein.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist im Berufungsverfahren noch ein Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung.

... II. 1. 2. 3. 4. IV. I. 1. 2. 3. 4. II.