I. Der Kläger wurde vom 24. Februar 1986 bis 7. Januar 1988 an der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik in Berlin zum Fototechniker ausgebildet. Er begehrt für diese Maßnahme von der Beklagten ein Unterhaltsgeld (Uhg) als Zuschuß, notfalls aufgrund eines Herstellungsanspruches.
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