BAG - Urteil vom 21.01.1992
3 AZR 82/91
Normen:
BGB § 242, § 414, § 415 ; BetrAVG § 2, § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 4 BetrAVG
AP Nr. 5 zu § 4 BetrAVG
BB 1992, 1648
DB 1992, 2094
EzA § 4 BetrAVG Nr. 4
NZA 1992, 975
SAE 1993, 264
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6479/88
LAG München, vom 07.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1138/88

Anspruch auf Übertragung einer Versorgungsverpflichtung

BAG, Urteil vom 21.01.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 82/91

DRsp Nr. 1996/6119

Anspruch auf Übertragung einer Versorgungsverpflichtung

»1. § 4 Abs. 1 BetrAVG gibt dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den bisherigen Versorgungsschuldner, die Versorgungsverpflichtung auf einen anderen Versorgungsschuldner zu übertragen. 2. Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und seinem Arbeitgeber (Arbeitsverhältnis) oder aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger (Versicherungsverhältnis) ergeben.«

Normenkette:

BGB § 242, § 414, § 415 ; BetrAVG § 2, § 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Pensionskasse Übertragung des Deckungskapitals seiner Versorgungsanwartschaft auf einen anderen Versorgungsträger.

Der am 17. März 1945 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1975 bis zum 30. September 1986 als Angestellter bei der A. Aktiengesellschaft beschäftigt. Diese Gesellschaft ist ein Trägerunternehmen der beklagten Pensionskasse.

Dem Kläger waren von seiner Arbeitgeberin Versorgungsleistungen zugesagt worden, die von der beklagten Pensionskasse erbracht werden sollten. Art und Umfang der Versorgungsleistungen sind in der Satzung der Beklagten geregelt.