Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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