OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.04.2024
3 MB 22/23
Normen:
SGB IX § 185 Abs. 5; JVEG § 8; JVEG § 9;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 42/23

Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten eines Gebärdendolmetschenden; Anwendung der Vergütungskriterien der §§ 8, 9 JVEG auf Gebärdendolmetschende

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 3 MB 22/23

DRsp Nr. 2024/6916

Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten eines Gebärdendolmetschenden; Anwendung der Vergütungskriterien der §§ 8, 9 JVEG auf Gebärdendolmetschende

Zur Frage der Anwendbarkeit der Vergütungskriterien des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für einen Gebärdendolmetschenden im Rahmen der notwendigen Arbeitsassistenz 1. Für die Annahme eines Anordnungsgrundes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist es erforderlich, dass der Antragsteller vorträgt und glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Einsatz von Gebärdendolmetschern nach den Vergütungskriterien der §§ 8, 9 JVEG nicht mehr in der Lage sei, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erbringen mit der (befürchteten) Folge, dass ihm Konsequenzen wie Lohneinbußen oder der Verlust seines Arbeitsplatzes drohen könnten. 2. Bezugspunkt für die Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ist die Ausführung von Sozialleistungen und nicht wie hier die Sozialleistung selbst (Anschluss an OVG Koblenz, Urt. v. 30.05.2016 7 A 10583/15 , juris Rn. 25). 3. Es fehlt an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, dass den Vergütungskriterien des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (bereits) Marktüblichkeit innewohnt.

Tenor