OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.06.2012
12 A 409/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2; SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 Nr. 3a), b);
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2204/10

Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Schulbesuch an einer privaten Schule aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten eines Schülers i.R.e. Antrags auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 12 A 409/12

DRsp Nr. 2013/5223

Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Schulbesuch an einer privaten Schule aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten eines Schülers i.R.e. Antrags auf Zulassung der Berufung

1. Eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht allein deshalb besonders schwierig, weil ein Beteiligter die Tatsachen anders wertet. 2. Auf das öffentliche Schulsystem muss sich ein Kläger in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht. 3. Ob eine Maßnahme geboten ist, richtet sich maßgebend weder nach den Vorstellungen der Eltern des Hilfesuchenden noch nach denen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, sondern bestimmt sich danach, welcher konkreter Bedarf aus der seelischen Behinderung des Kindes oder Jugendlichen erwächst.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2; SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 Nr. 3a), b);

Gründe

Weder das Zulassungsbegehren des Klägers noch das der Beklagten haben Erfolg.