OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2012
12 A 1602/11
Normen:
SGB IX § 102 Abs. 3 Nr. 1 lit. e); SchwbAV § 17 Abs. 1 lit. c), f); SchwbAV § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2; SchwbAV § 21 Abs. 4; SchwbAV § 24 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 6539/10

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Fortbildungsveranstaltung Strukturelle Osteopathie/Chiropraktik nach Ackermann aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe für einen fast vollständig erblindeten Physiotherapeuten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 12 A 1602/11

DRsp Nr. 2013/5137

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Fortbildungsveranstaltung "Strukturelle Osteopathie/Chiropraktik nach Ackermann" aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe für einen fast vollständig erblindeten Physiotherapeuten

1. Nach § 24 S. 1 SchwbAV können schwerbehinderte Menschen, die an Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten teilnehmen, Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Soweit die Vorschrift "vor allem" auf die "besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen" verweist, handelt es sich nur um eine Heraushebung der "vor allem" förderungswürdigen, jedoch nicht um einen Ausschluss der sonstigen Maßnahmen.2.