LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.03.2016
L 9 SO 91/13
Normen:
Eingliederungshilfe-VO § 12; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 244/11

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines schwerbehinderten Kindes an einer Nachmittagsbetreuung im Rahmen des Schulbesuchs nach dem SGB XII

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 91/13

DRsp Nr. 2016/8214

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines schwerbehinderten Kindes an einer Nachmittagsbetreuung im Rahmen des Schulbesuchs nach dem SGB XII

Zum Anspruch auf Erstattung der Kosten für die einmal pro Woche erfolgte Teilnahme an einer Nachmittagsbetreuung im Rahmen des Schulbesuchs eines schwerbehinderten Kindes.

Allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII, ist gemein, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzen, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiv) finalen Bezug dergestalt aufweisen muss, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt. Die bloß mittelbare Förderung der Schulausbildung genügt nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-VO § 12; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53; § Abs. S. 1 Nr. ;