OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2012
12 A 743/12
Normen:
SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 27 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 34/11

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Internatsunterbringung eines Sohnes durch Selbstbeschaffung als Hilfe zur Erziehung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 12 A 743/12

DRsp Nr. 2013/5140

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Internatsunterbringung eines Sohnes durch Selbstbeschaffung als Hilfe zur Erziehung

Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, ist grundsätzlich - auch unter Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs - davon auszugehen, dass das Gericht dieses auch in seine Entscheidung einbezogen hat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 27 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2, 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm stehe ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Internatsunterbringung seines Sohnes als Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff. SGB VIII nicht zu.