Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm stehe ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Internatsunterbringung seines Sohnes als Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff. SGB VIII nicht zu.
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