LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2016
L 20 SO 545/11
Normen:
Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 2; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 (19) SO 138/08

Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Förderschule in einem anderen Bundesland als Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAusnahmen von der Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung des Schulamtes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen L 20 SO 545/11

DRsp Nr. 2016/9304

Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Förderschule in einem anderen Bundesland als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Ausnahmen von der Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung des Schulamtes

1. Bei Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Schulkosten für eine behinderungsgerechte Beschulung ist der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich an schulrechtlich verbindliche Entscheidungen des Schulamtes - etwa zur Bestimmung des Förderortes - gebunden. 2. Besondere Umstände des Einzelfalles können hiervon Ausnahmen gestatten, namentlich, wenn die Entscheidung des Schulamtes zum einschlägigen Förderort ersichtlich den Bedürfnissen des Betroffenen nicht entspricht, das Schulamt jedoch keine Änderung vornehmen kann, weil der Betroffene auf eigenes Betreiben in einem anderen Bundesland eingeschult wurde, in dem wegen dort abweichender landesschulrechtlicher Bestimmungen die nicht bedürfnisgerechte Festlegung des Förderortes der dortigen Beschulung nicht entgegensteht.