Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.08.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, in dem die Übernahme außergerichtlicher Kosten für ein Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X versagt wurden.
Der am 00.00.1980 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In seinem Weiterbewilligungsantrag vom 14.12.2017 gab der Kläger keine Unterkunftskosten und kein Erwerbseinkommen an. Mit Bescheid vom 20.12.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen iHv monatlich 416 EUR für Februar 2018 bis Juli 2018.
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