LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.2020
L 7 AS 1772/19
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 11b; SGB II § 40 Abs. 12 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 2 Nr. 5; SGB X § 41; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1626/19

Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens über die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Kostenerstattung aufgrund der Nichterforderlichkeit einer vorherigen Anhörung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1772/19

DRsp Nr. 2020/12509

Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens über die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Kostenerstattung aufgrund der Nichterforderlichkeit einer vorherigen Anhörung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.08.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 11b; SGB II § 40 Abs. 12 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 2 Nr. 5; SGB X § 41; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, in dem die Übernahme außergerichtlicher Kosten für ein Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X versagt wurden.

Der am 00.00.1980 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In seinem Weiterbewilligungsantrag vom 14.12.2017 gab der Kläger keine Unterkunftskosten und kein Erwerbseinkommen an. Mit Bescheid vom 20.12.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen iHv monatlich 416 EUR für Februar 2018 bis Juli 2018.