Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Fahrkosten für ambulante Behandlungen.
Der am 00.00.1979 geborene Kläger ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung familienversichertes Mitglied.
Vom 30.04.2014 bis 31.07.2014 befand sich der Kläger in einer ambulanten Methadonbehandlung zu Lasten der Beklagten bei Dr. I, D-Straße 00, E.
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