Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 4. März 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Übergangsgeld für den Zeitraum vom 24. Oktober bis 8. Dezember 2002 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von (Zwischen-)Übergangsgeld für den Zeitraum vom 24. Oktober bis 8. Dezember 2002.
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